§ 11 FSDurchführungsV
Vorrang
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:
- 1.
- Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;
- 2.
- Schutzflüge der Luftverteidigung;
- 3.
- Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
- 4.
- Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;
- 5.
- Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
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