§ 10 FSMusterzulV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Gerät für die Flugsicherung betreibt oder betreiben lässt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.