Eingangsformel FStrPrivFinBestV

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:

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