§ 3 FSV

Pflichten bei Flächenstillegung

(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,

1.
die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine Selbstbegrünung zuzulassen,
2.
für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen,
3.
die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) auszubringen,
4.
auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
6.
auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen.
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn
1.
der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und
2.
bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig überschreitet.

(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche fachgerecht zu pflegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.