§ 3 FuttMKontrV

Lehrgang

(1) Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 wird von einer Einrichtung, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate; er kann auch in Abschnitten durchgeführt werden. Er gliedert sich in

1.
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens zehn Wochen und
2.
praktische Unterweisung einschließlich Praktika in mit der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes betrauten Ämtern und Laboratorien.
Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung nachgewiesenen theoretischen Vorkenntnissen auf den Gebieten nach Absatz 2 oder praktischen Vorkenntnissen können im Einzelfall
1.
der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht um insgesamt bis zu drei Wochen und
2.
die Praktikumsdauer auf zwei Monate
verkürzt werden.

(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.
Futtermittelrecht sowie berührende Rechtsbereiche, insbesondere Tierarzneimittelrecht, Produktsicherheitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht,
2.
Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung,
3.
Verwaltungstechnik einschließlich automatisierter Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik, insbesondere Anwendung futtermittelrechtlicher elektronischer Spezialprogramme,
4.
Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts,
5.
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
6.
Tierernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen sowie Rezepturgestaltung,
7.
Warenkunde einschließlich der Technologie, der Kennzeichnung und des Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
8.
Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung,
9.
Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
10.
Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
11.
Umwelthygiene einschließlich Abfallsicherung und -beseitigung,
12.
Gute landwirtschaftliche Praxis und betriebliche Eigenkontrollsysteme,
13.
Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
14.
Betriebswirtschaft und Buchführung, insbesondere Buchprüfungen,
15.
Beratungsmethodik und Gesprächsführung.

(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob der Prüfling über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Wird der Lehrgang in Abschnitten durchgeführt, kann die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Abschnitts abgelegt werden.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von der Praktikumsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zulassen.

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