§ 23 FuttMV 1981

Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.

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