§ 36 FuttMV 1981
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
(1) Soweit auf Grund eines auf Grund der
- 1.
- eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
- 2.
- eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen
(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
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