§ 49a FuttMV 1981

Übergangsregelungen

Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

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