§ 1 FVG1971§5Abs3DV

Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.