§ 1 FzgLackAusbV
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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