§ 22 G 10

Übergangsregelung

Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist

1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
§ 15a nicht anzuwenden.

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