§ 1 G 115
Kreditermächtigungen
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
- 1.
- zur Deckung von Ausgaben,
- 2.
- zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
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