§ 1 G Artikel 29 Abs. 7
(1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, von nicht mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.
(2) Gebiete können zwischen Ländern nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden, wenn keines der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.
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