§ 4 G Artikel 29 Abs. 7
Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in dem abzutretenden Gebiet geht, soweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes vorsieht, gegen angemessene Entschädigung auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. Dies gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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