§ 52 GADVDV

Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums

Für das Diplomkolloquium werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt, in der Regel die Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.