§ 14 GärtnAusbV

Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Aufbereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
a)
Vermehren von Stauden,
b)
Anlegen von Staudenquartieren,
c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
d)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,
e)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Aufbereitung und Vermarktung:
a)
Stauden auswählen und kennzeichnen,
b)
Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,
c)
Staudenpflanzungen anlegen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung:
a)
Bau und Leben der Pflanze,
b)
Grundlagen der Züchtung,
c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
d)
Arbeiten an der Pflanze,
e)
kultursteuernde Maßnahmen,
f)
Böden, Erden und Substrate,
g)
Düngung und Bewässerung,
h)
Pflanzenschutz,
i)
Aufbereitung und Lagerung,
k)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
b)
Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre Verwendung,
c)
typische Absatz- und Blühtermine,
d)
Wildkräuter und Unkräuter,
e)
Artenschutz;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
b)
Kulturräume und andere bauliche Anlagen,
c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
d)
Materialien und Betriebsmittel,
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
f)
Vermarktung,
g)
Natur- und Umweltschutz,
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
m)
Aufwendungen und Erträge;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Kulturführung60 Minuten,
2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse60 Minuten,
3.im Prüfungsfach Betriebliche
Zusammenhänge
90 Minuten,
4.im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

- Prüfung nach Absatz 260 Prozent,
- Prüfung nach Absatz 340 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.

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