§ 10 GaFinHG
Verwaltungsvereinbarung
(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1.
- die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
- 2.
- die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
- 3.
- die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
- 4.
- das Antragsverfahren bei den Ländern,
- 5.
- ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
- 6.
- die Rückzahlung von Bundesmitteln,
- 7.
- die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
- 8.
- die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.