§ 1 GAKG
Gemeinschaftsaufgabe
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
- 1.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
- a)
- rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- b)
- Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
- c)
- sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;
- 2.
- Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;
- 3.
- Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
- 4.
- Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
- 5.
- wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;
- 6.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
- a)
- Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
- b)
- Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- 7.
- Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen
- a)
- in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,
- b)
- in kleine Infrastrukturen,
- c)
- in Basisdienstleistungen,
- d)
- zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
- e)
- zugunsten des ländlichen Tourismus und
- f)
- zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern
- 8.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.