§ 1 GAPDZG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).
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