§ 1 GAPDZG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.