§ 15 GAPDZG
Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
(1) Der geplante Einheitsbetrag der Junglandwirte-Einkommensstützung je Hektar ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen geteilt wird.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.