§ 28 GAPDZG
Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
- 1.
- Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,
- 2.
- eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
- 3.
- ein Haltungszeitraum,
- 4.
- Anforderungen an die Haltungsform.
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
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