§ 33 GAPDZG
Horizontale Begriffsbestimmungen
(1) Werden für die Durchführung der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitgliedstaaten nach der Unionsregelung festzulegen haben, und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des Bundesrechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für
- 1.
- die Konditionalität und
- 2.
- die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, die nicht zu den Direktzahlungen gehören.
(2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1.
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