§ 9 GAPDZG

Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung

(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.