§ 2 GAPFinISchG

Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

(1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.

(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles bestimmen, insbesondere

1.
die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
4.
5.
die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in den jeweils geltenden Fassungen,
6.
das GAP-Direktzahlungen-Gesetz,
7.
das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz,
8.
das GAP-Konditionalitäten-Gesetz,
9.
das Marktorganisationsgesetz,
10.
das Weingesetz,
11.
das Hopfengesetz,
12.
das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz,
13.
das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz,
14.
die jeweils auf Grund der in den Nummern 6 bis 13 genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen,
15.
die jeweils zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Rechtsakte erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen der Länder in den jeweils geltenden Fassungen und
16.
die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 15 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Förderrichtlinien des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.

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