§ 19 GAPInVeKoSV
Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag
- 1.
- zu erklären, dass er
- a)
- keine Unterstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten hat,
- b)
- nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren worden ist,
- 2.
- den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat,
- 3.
- die nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag
- 1.
- zu erklären, dass er keine Unterstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 erhalten hat,
- 2.
- zu erklären, dass er seit der Gründung seines Betriebes erstmalig von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, und dafür geeignete Nachweise vorzulegen,
- 3.
- für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen,
- a)
- den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat,
- b)
- zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht zuvor in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht zuvor einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat,
- c)
- die nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger,
- d)
- zu erklären, dass diese nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und
- 4.
- die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung vorliegen, und diese nachzuweisen, insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern.
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