§ 29 GAPInVeKoSV
Flächenvermessung und -rundung
(1) Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
- 1.
- ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
- 2.
- die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.