§ 11 GAPKondG

Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen

(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten.

(2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vorsieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzupassen.

Fußnote(n):

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 27 idF Geltung am 21.11.2024 +++)

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