§ 5 GAPKondG

Genehmigungspflicht für Umwandlungen

(1) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt:

1.
2.
im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist,
3.
im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3:

1.
auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder
2.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn

1.
andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen,
2.
im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder
3.
der Begünstigte Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(5) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. § 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende Anwendung.

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