§ 12 GAPKondV

Anbau von Paludikulturen

(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das

1.
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
2.
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
3.
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
4.
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.