§ 12 GAPKondV
Anbau von Paludikulturen
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
- 1.
- in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
- 2.
- in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
- 3.
- ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
- 4.
- in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.
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