§ 18 GAPKondV

Fruchtwechsel auf Ackerland

(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:

1.
brachliegende Flächen,
2.
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,
3.
Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:
a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,
b)
feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,
4.
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:
a)
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
b)
Tabak oder
c)
Roggen,
5.
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,
6.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes
a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,
c)
brachliegendes Land sind oder
d)
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,
7.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche
a)
Dauergrünland sind,
b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.

(4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit

1.
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder
2.
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.

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