§ 30 GAPKondV
Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
(1) In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
- 2.
- Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 3.
- Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
- 5.
- Bewertung des Verstoßes.
(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.
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