§ 33 GAPKondV

Verwaltungskontrollen

(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,
3.
der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.

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