§ 33 GAPKondV
Verwaltungskontrollen
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
- 1.
- im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
- a)
- die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
- b)
- 2.
- der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,
- 3.
- der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.
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