§ 36 GAPKondV
Sanktionierung bei Übertragung
§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
- 1.
- aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
- 2.
- der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
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