§ 8 GAPStatG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
- 1.
- den Erhebungsmerkmalen,
- 2.
- dem Berichtszeitraum,
- 3.
- der Periodizität sowie
- 4.
- dem Kreis der zu Befragenden.
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