§ 8 GarBBAnO
Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
- 1.
- bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
- 2.
- bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
- 1.
- zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben,
- 2.
- zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.