§ 15 GArchDVDV
Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder in den Praktika
(1) Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der auch dem gehobenen Dienst angehören kann. Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
- 1.
- die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika sicherzustellen,
- 2.
- Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen,
- 3.
- den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zuzuweisen, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können,
- 4.
- die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und
- 5.
- regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durchzuführen und sie in Fragen der Ausbildung zu beraten.
(2) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Aufgabe,
- 1.
- die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und sie anzuleiten,
- 2.
- die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu informieren und
- 3.
- die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zu bewerten.
(3) Soweit erforderlich werden die Ausbildungsleitung sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.
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