§ 6 GartenKundenBerPrV
Prüfungsteil Markt und Betrieb
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge in der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umweltschutz verfügt und diese anwenden kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Markt und Absatz von gartenbaulichen Produkten und von Gartenbedarfsartikeln:
- a)
- Nachfrage und ihre Bestimmungsgründe,
- b)
- Bezugs- und Absatzwege, ihre Funktion und Bedeutung,
- c)
- Preisbildung bei unterschiedlichen Marktbedingungen,
- d)
- Stellung des Betriebes im Wettbewerb,
- e)
- für Markt und Absatz bedeutsame Behörden und Organisationen;
- 2.
- Betrieb und Rechnungswesen:
- a)
- Betriebsstruktur und -funktionen,
- b)
- Kosten und Preise, Kalkulation,
- c)
- Kassenführung, Zahlungsverkehr, Belegwesen,
- d)
- Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Verkauf,
- e)
- gesetzliche Regelungen für Warenlieferungen und Verkauf, insbesondere Vertragsrecht und Wettbewerbsrecht;
- 3.
- Warenbeschaffung:
- a)
- Informationsquellen für die Warenbeschaffung,
- b)
- Form von Angeboten,
- c)
- Einkaufskonditionen einschließlich Bezugsnebenkosten und Liefertermine,
- d)
- Bestellverfahren und Umgang mit Lieferanten;
- 4.
- Personalwesen:
- a)
- verfassungsrechtliche Grundlagen,
- b)
- Arbeits- und Sozialrecht,
- c)
- Betrieb als Sozialgefüge,
- d)
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
- 5.
- Umweltschutz im Betrieb:
- a)
- betriebsbedingte Umweltbelastungen,
- b)
- umweltgerechter Einsatz von Maschinen und Geräten,
- c)
- umweltschonende Verfahren sowie rationelle Material- und Energieverwendung,
- d)
- Abfallvermeidung, -trennung und sachgerechte Entsorgung,
- e)
- umweltbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere für die Bereiche Artenschutz, Pflanzenschutz sowie Verpackung und Abfallbeseitigung.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
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