§ 17 GasNZV
Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, marktgebietsweit im Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes den langfristigen Kapazitätsbedarf in einem netzbetreiberübergreifenden, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu ermitteln. Dabei berücksichtigen die Fernleitungsnetzbetreiber insbesondere:
- 1.
- ihre Erwartungen über die Entwicklung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage,
- 2.
- vorliegende Erkenntnisse aus durchgeführten Marktabfragen zum langfristig verbindlich benötigten Kapazitätsbedarf,
- 3.
- vorliegende Erkenntnisse aus Lastflusssimulationen nach § 9 Absatz 2 Satz 1,
- 4.
- Erkenntnisse über bestehende oder prognostizierte physische Engpässe im Netz,
- 5.
- Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens nach § 13 Absatz 1,
- 6.
- Erkenntnisse aus Verweigerungen des Netzzugangs nach § 25 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 7.
- Möglichkeiten zur Kapazitätserhöhung durch Zusammenarbeit mit angrenzenden Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibern,
- 8.
- vorliegende Erkenntnisse über Kapazitätsbedarf, der sich aus Zusammenlegungen von Marktgebieten nach § 21 ergibt,
- 9.
- vorliegende Erkenntnisse aus den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplänen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29), sowie
- 10.
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