§ 28 GasNZV
Beschaffung externer Regelenergie
(1) Externe Regelenergie wird vom Marktgebietsverantwortlichen für die in seinem Marktgebiet gelegenen Netzbetreiber beschafft. Die Marktgebietsverantwortlichen vereinheitlichen die zur Beschaffung externer Regelenergie anzuwendenden Verfahren und Produkte.
(2) Marktgebietsverantwortliche sind berechtigt, bei der Beschaffung von Regelenergie Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter externer Regelenergie sind berechtigt, zeitlich, räumlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten; dabei dürfen die Teilleistungen das jeweilige Mindestangebot nicht unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft zur Erreichung der Mindestangebote ist zulässig.
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