§ 32 GasNZV
Begriffsbestimmungen
Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
- 2.
- „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases;
- 3.
- „Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.