§ 2 GasSpBefüllV
Referenzzeitpunkte für die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben
Die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben im Sinne von § 1 besteht, wenn eine Gasspeicheranlage zum 1. Mai eines Kalenderjahres einen Füllstand von unterhalb 5 Prozent oder zum 1. Juni eines Kalenderjahres von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. Abweichend hiervon besteht für das Jahr 2022 die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn eine Gasspeicheranlage am 2. Juni 2022 einen Füllstand von unterhalb 10 Prozent der Gesamtkapazität der Gasspeicheranlage aufweist. § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
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