§ 34 GastStG
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.