§ 39 GastStG
Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, allgemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Übereinkommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.