§ 4 GastStG
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
- Verträge schließen;
- 2.
- über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
- vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
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