§ 7 GastStG

Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

(1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle der internationalen Organisation.

(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die internationale Organisation ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzgelände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Diese Vorschriften müssen zur Durchführung ihrer Maßnahmen und Tätigkeiten in Erfüllung ihres Mandats sowie zur Schaffung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen Bedingungen notwendig sein. Die zuständigen Behörden werden darauf hinwirken, dass sie von der internationalen Organisation umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften unterrichtet werden. Soweit innerstaatlich geltendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift der internationalen Organisation unvereinbar ist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift der internationalen Organisation, falls ihre Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.

(4) Gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine Vorschrift der internationalen Organisation aus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund keine Geltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage umgehend dem im Sitzabkommen geregelten Streitschlichtungsverfahren zuzuführen.

(5) Bei den Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten der internationalen Organisationen sind die Mindeststandards des Gastlandes im Bereich des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten.

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