§ 18 GBankDVDV

Modulprüfungen

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Modulprüfung die Laufbahnprüfung bestehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.

(3) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Seminararbeit,
4.
eines Referats,
5.
einer mündlichen Prüfung oder
6.
einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) Modulprüfungen während der Praxisstudien werden durchgeführt in Form

1.
eines Praktikumsberichts,
2.
einer Präsentation,
3.
eines Vermerks,
4.
der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
5.
einer mündlichen Prüfung.

(5) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.

(6) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.

(7) Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

(8) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.

(9) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

Fußnote(n):

(+++ § 18 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 u. § 21 Abs. 5 +++)

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