§ 4 GbAusV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,
- 2.
- Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 3.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
- 4.
- Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Herstellen von Verbindungen,
- 6.
- Herstellen von Oberflächen,
- 7.
- Herstellen von Korpussen,
- 8.
- Herstellen von Hälsen,
- 9.
- Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
- 10.
- Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,
- 11.
- Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie
- 12.
- Reparieren von Streichinstrumenten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 9.
- Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.