§ 5 GBBStatÄndVAnl

Geschäftsführung

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Holding nach Maßgabe der Gesetze, des Statuts und der Geschäftsordnung. Er ist dem Verwaltungsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben und für die Durchführung aller Beschlüsse des Verwaltungsrats verantwortlich. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig umfassend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Holding zu unterrichten. Außerdem hat er bei wichtigem Anlaß unverzüglich den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder im Falle seiner Verhinderung einen seiner Stellvertreter zu unterrichten. Beschlüsse des Vorstands sind bei zwei Vorstandsmitgliedern einstimmig zu fassen; bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern sind Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für andere Handelsgesellschaften oder Unternehmen von juristischen Personen tätig sein.

(3) Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats in dessen Namen für die Holding geschlossen; die Verträge bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder sind bei jedem Wechsel der Person unverzüglich vom Vorstand im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

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