§ 7 GBBStatÄndVAnl
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Personen. Ihm gehören an:
- 1.
- ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 3.
- ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
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