§ 9 GBPolVDAufstV
Prüfungskommission
(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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